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Im vergangenen Jahr trat die neue Drohnenverordnung in Kraft. Sogar ein Drohnen-Führerschein wurde eingeführt. An den Problemen mit den „Spionen am Himmel“ hat das wenig geändert. Ein Kommentar.

Noch vor zehn Jahren waren Drohnen so teuer und komplex in der Handhabung, dass sie fast ausschließlich im professionellen Bereich zum Einsatz kamen. Damals hatten die unbemannten Fluggeräte weder Sensoren noch sonstige Assistenzsysteme, die den Piloten unterstützten. Wer nicht aufgepasst hat, hat schnell mal eben 10.000 Euro in den Boden gerammt. Im wahrsten Sinne des Wortes.

Im privaten Gebrauch spielten die UAVs (Unmanned Aerial Vehicles) zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Rolle. Das änderte sich schlagartig, als immer kleiner werdende Kameras und Sensoren im Zusammenspiel mit Smartphone-Apps die kostengünstige Herstellung von „Hobby-Drohnen“ ermöglichten. Mit einem Mal konnte jeder für ein paar hundert Euro eine Drohne kaufen und Luftaufnahmen machen. Vorkenntnisse waren nicht notwendig, da die Apps für iOS- und Android-Smartphones eine intuitive Bedienung ermöglichten.

Inzwischen gibt es im Internet bereits Drohnen für unter 40 Euro, die 100 Meter hoch fliegen können. Sie werden als Spielzeug vermarktet – und genau das wird zunehmend zum Problem.

Drohnenverordnung zeigt wenig Wirkung

Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es in Deutschland einen verpflichtenden „Drohnen-Führerschein“. Wer abheben will, muss diesen Kenntnisnachweis erbringen. Allerdings betrifft diese Regelung nur Drohnen mit mehr als zwei Kilogramm Startgewicht. Selbst eine DJI Phantom 4, die bis zu sechs Kilometer hoch und fünf Kilometer weit fliegen kann und vor allem im professionellen Bereich eingesetzt wird, wiegt aber nur 1,38 Kilogramm. Und ist damit vom Drohnen-Führerschein befreit.

Beachtet werden müssen in diesem Fall dann nur noch die Betriebsverbote, die in der Drohnenverordnung geregelt sind:

  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten.
  • über bestimmten Verkehrswegen.
  • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen)
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.
Drohnen
(Bild: statista)

Wie wenig Beachtung diese Regeln in der Praxis finden, zeigen aktuelle Zahlen von Statista: Im laufenden Jahr wurden von Piloten im deutschen Luftraum bislang 131 Behinderungen durch Drohnen gemeldet. Gegenüber 2017 (88 Behinderungen) bedeutet das einen Anstieg um fast 50 Prozent. Besonders alarmierend ist dabei die Tatsache, dass sich 82 Prozent der Zwischenfälle im direkten Umland von Flughäfen ereignen. Also dort, wo eigentlich absolutes Startverbot herrscht.

Da aktuelle Schätzungen allein im Jahr 2018 von rund 1,3 Millionen verkauften Drohnen ausgehen, fordern Experten dringend Aufklärung.

Drohnen sind kein Spielzeug

Wirft man einen Blick in die Zeitung, vergeht fast kein Tag, an dem sich nicht irgendwo Anwohner darüber beschweren, dass regelmäßig Drohnen unerlaubt über ihren Grundstück kreisen. Versicherungen warnen vor den Gefahren von Drohnen im Straßenverkehr und in den USA wird sogar über eine Abschusserlaubnis diskutiert. Unternehmen, die sich dem Thema „Drohnenabwehr“ verschrieben haben, erleben einen regelrechten Boom.

Problematisch sind in diesem Kontext gar nicht so sehr die (semi-)professionellen Drohnen, deren Anwender sich der Gefahren und Konsequenzen im Regelfall bewusst sind. Viel schlimmer sind die bereits angesprochenen Hobby-Drohnen, die man inzwischen in jeder Spielzeugabteilung findet. Wer ein solches Fluggerät kauft, weiß oft gar nicht, worauf er sich einlässt. Denn selbst bei einer 40-Euro-Drohne ist eine Haftpflichtversicherung Pflicht: Fliegt eine solche Drohne beispielsweise ungewollt vom eigenen Grundstück auf die Straße und verursacht einen Unfall, übernimmt die „normale“ private Haftpflichtversicherung diesen Schaden nicht. Das kann schnell richtig teuer werden.

Sind die Spielzeug-Drohnen dann auch noch mit einer Kamera ausgestattet, greift zudem – unabhängig vom Gewicht – das Flugverbot über Wohngebieten. Selbst wenn man nur über dem eigenen Grundstück abhebt, kann dies bereits Konsequenzen haben, wenn sich Nachbarn dadurch in ihrer Privatsphäre bedroht fühlen.

Unabhängig davon, sollte sich jeder, der über den Kauf einer Drohne nachdenkt, über eines im Klaren sein: Fast alle Drohnen-Hersteller, egal ob günstig oder teuer, werben damit, dass ihre Produkte auch für Anfänger oder sogar Kinder geeignet sind. Funktionen wie RTH (Return to Home) oder Sensoren zum Kollisionsschutz sollen dem Piloten zudem ein Gefühl der Sicherheit vermitteln. Und natürlich erfüllen die Sicherheits-Features in den meisten Fällen auch ihren Zweck. Letztendlich ist bei einem Unfall aber immer derjenige verantwortlich, der die Drohne steuert. Das Internet ist voll von Videos, in denen Drohnen einfach weggeflogen sind oder sich plötzlich nicht mehr kontrollieren ließen.